Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



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Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Auch mit dem Fahrrad darf grundsätzlich nur links überholt werden. Eine Ausnahme bilden Schienenfahrzeuge. Diese dürfen Sie auch rechts überholen. Beachten Sie jedoch den Unterschied zwischen Überholen und Vorfahren. So dürfen Sie beim Vorfahren auch rechts an einer stehenden Kolonne vorbeiradeln.

Gegen die Einbahn dürfen Sie nur dort fahren, wo es einen Radstreifen gibt und in Wohnstraßen, bzw. wenn unter dem Einbahnschild ein Schild „ausgenommen Radfahrer“ montiert ist.

Das Befahren des Gehwegs ist verboten, das Fahrrad darf auf Gehwegen ausschließlich geschoben werden. Ausnahmen bestehen für Kinderfahrräder, da diese unter bestimmten Umständen als Spielzeug gelten (Felgendurchmesser max. 300mm und erreichbare Fahrgeschwindigkeit von max.5km/h).

Wann muss im Zuge eines Verkehrsunfalles die Polizei verständigt werden?

Um diese Frage beantworten zu können, muss man folgende Unterscheidungen treffen: Handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden oder liegen lediglich Sachschäden vor. Personenschäden: Bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden ist die Polizei zwingend vom Unfall zu verständigen. Für diese Meldepflicht reichen bereits kleinere Verletzungen wie Prellungen oder Hautabschürfungen aus. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, so kann unter Umständen bereits das Delikt der Fahrerflucht erfüllt sein. Neben dem Verstoß gegen Verwaltungsrecht kann auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen. Bei Personenschaden ist nämlich unverzüglich erste Hilfe zu leisten oder Hilfe zu holen.

Sachschäden: Bei bloßen Sachschäden ist es grundsätzlich nicht erforderlich, die Polizei zu rufen. Das gilt jedoch nur, wenn ein Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich ist. Diese also à Kfz-Kennzeichen à Name, Anschrift und Telefonnummer à Haftpflichtversicherung und Polizzennummer miteinander austauschen. Ist der erwähnte Datenaustausch nicht möglich, so besteht auch bei Unfällen mit reinem Sachschaden eine Meldepflicht. Das Hinterlassen eines Zettels reicht nicht aus. Auch hier kann die Fahrerflucht einschlägig werden. Blaulichtsteuer/Unfallmeldegebühr: Immer dann, wenn keine Meldepflicht besteht – also lediglich ein Unfall mit Sachschaden vorliegt und der Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten möglich ist – und die Polizei trotzdem verständigt wird, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte „Blaulichtsteuer“ zu bezahlen. Diese Gebühr beträgt EUR 36,00 und wird bei Verschulden des Unfallgegners von dessen Haftpflichtversicherung ersetzt.

Aufgrund der Einstellung des Betriebs von Schulen und Betreuungseinrichtungen kommt es zunehmend zu Dienstverhinderungen von Arbeitnehmern.

Seit der Einführung des § 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz besteht die Möglichkeit einer bis zu dreiwöchigen freiwilligen, bezahlten Dienstfreistellung für die Betreuung von bestimmten Personengruppen. Dazu zählen Kinder unter 14 Jahren, Menschen mit Behinderung, pflegebedürftige Angehörige.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstfreistellung sind:

  • Kinder unter 14 Jahren: Teilweise oder vollständige Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen
  • Menschen mit Behinderung: Teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen, in denen der Mensch mit Behinderung betreut wird
  • Pflegebedürftige Angehörige: Ausfall der Pflegekraft
  • und der betroffene Arbeitnehmer ist nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig.

Zu den versorgungskritischen Bereichen zählen jedenfalls die Bereiche der medizinischen Versorgung, der Lebensmittelhandel sowie der öffentliche Verkehr und die öffentliche Sicherheit. Eine ausdrückliche Definition findet sich im Gesetz jedoch nicht.

Lange Verhandlungen hat es gebraucht, doch nun haben sich Regierung und Sozialpartner auf ein Homeoffice-Paket geeinigt, welches klare Regeln für die Zukunft verspricht.

Galt Homeoffice vor der Krise als Ausnahme, setzen viele Unternehmen zurzeit auf das „Büro zu Hause“ und schon jetzt ist klar, dass wir in Zukunft mobiler arbeiten werden.

Doch genauer: „Homeoffice ist und bleibt Vereinbarungssache“. Das bedeutet, Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weder können Arbeitnehmer von sich aus ins Homeoffice wechseln, noch können Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen. In Unternehmen mit Betriebsrat soll es künftig eigene Betriebsvereinbarungen über die Einführung und Regelung von Homeoffice geben.

Weiters wird klargestellt, dass die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln (z.B. Laptop) durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug beim Arbeitnehmer ist. Zahlungen der Arbeitgeber zur Deckung der Mehrkosten im Homeoffice für Laptops oder Mobilgeräte sollen bis zu EUR 300,00 pro Jahr steuerfrei sein. Außerdem können Arbeitnehmer auch andere Aufwendungen bis zu EUR 300,00 als Werbungskosten absetzen - in Summe also bis zu EUR 600,00.

Unterzieht man sich einer Behandlung durch einen Arzt, weil man mit dem Fahrrad gestürzt ist, eine Krankheit hat oder mit seinem Aussehen nicht zufrieden ist und daher eine Schönheitsoperation durchführen möchte, so besteht immer die Gefahr eines Behandlungsfehlers. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn die Aufklärungspflicht des Arztes verletzt wird. Es kommt also zu einem Verstoß des Arztes gegen anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaften. Grundsätzlich können alle Bereiche ärztlicher Tätigkeiten von einem Behandlungsfehler betroffen sein. Die Auswirkungen eines Behandlungsfehlers können sehr unterschiedlich aussehen.

Bei groben Fehlern, kann es sogar zur Berufsunfähigkeit des Patienten kommen. In einem solchen Fall, ist der entstandene Schaden enorm. Typische Behandlungsfehler sind fehlerhafte Diagnosen, fehlerhafte Durchführungen von Operationen oder auch eine schlechte Organisation, die sich als Zeitmangel oder fehlerhafte Ausstattung erkenntlich zeigen kann. Neben Behandlungsfehlern kommt es auch häufig zur Verletzung der Aufklärungspflicht seines der Ärzte. Kommt es zu einem Behandlungsfehler oder einer Verletzung der Aufklärungspflicht stellt sich die Frage des Schadenersatzes. Damit Schadenersatz verlangt werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Es braucht das Vorliegen eines Schadens, der Fehler des Arztes muss für den Eintritt des Schadens kausal gewesen sein, der Schaden muss rechtswidrig verursacht worden sein und es muss Verschulden vorliegen. Sind die Voraussetzungen für den Schadenersatz beziehungsweise das Schmerzengeld erfüllt, so ist die Höhe des Schadenersatzes (Schmerzengeldes) festzulegen und gerichtlich durchzusetzen. Kosten für weitere notwendige Behandlungen, die aus der fehlerhaften Behandlung resultieren, oder auch der Verdienstentgang sind Kosten, welche im Anspruch auf Schadenersatz enthalten sein können. Die Höhe des Schadenersatzes ist vom Gericht festzulegen. Es berücksichtigt die Art der Verletzung, die Schwere des erlittenen Schadens und die Dauer und Stärke der Schmerzen, aber auch die Schwere von Folgeoperationen, psychische Dauerfolgen und noch vieles mehr.

Kontakt

Erreichbarkeit.

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