Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Auch mit dem Fahrrad ist der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt.
In Österreich wurde die Mietvertragsgebühr für privat genutzte Wohnungen, die vor dem 11.11.2017 vermietet wurden, abgeschafft. Bis zu diesem Zeitpunkt musste man den Mietvertrag bei Unterschrift „vergebühren“ und bei unbefristeter Miete die mit Vertragsgebühr in Höhe von 1% der 36-Monatsmiete an das Finanzamt bezahlen. Bei befristeter Miete betrug die Gebühren 1% der Mietsummen der Gesamtvertragsdauer. Bei gewerblich genutzten Immobilien fällt nach wie vor eine Mietvertragsgebühr an.
Zwar ist nunmehr keine Mietvertragsgebühr für privat genutzte Wohnungen zu bezahlen, viele Hausverwaltungen und Vermieter verlangen jedoch eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Erstellung eines Mietvertrages. Der Oberst nicht sofort festgestellt, dass eine solche Gebühr nicht verlangt werden kann, wenn eine Wohnung in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (somit in fast allen Altbauwohnungen) fällt. Wurde eine solche Bearbeitungsgebühr verlangt, kann sie zurückverlangt werden. Diese Gebühr hat nichts mit der Gebührenpflicht beim Finanzamt zu tun.
Wer also eine Wohnung mietet, muss keine Mietvertragsgebühr mehr bezahlen; bei gewerblichen Immobilien ist dies jedoch nach wie vor der Fall.
Homeoffice, Distance Learning und Lockdown stehen an der Tagesordnung. Das Zuhause wird zum Büro, gleichzeitig müssen die Kinder betreut werden und wichtige Telefon-Konferenzen sind zu führen. Und just dann lärmt der Nachbar von nebenan oder die Kinder von oben versuchen sich in neuen Künsten. Die Corona Krise bringt neue Lebensbedingungen und Lebensformen mit sich.
Zu aller erst gilt Rücksicht zu nehmen und das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Doch was tun, falls der Nachbar nicht mit sich reden lässt. Was muss man hinnehmen und was nicht?
Während der Ruhezeiten, aber auch während des Tages, darf nicht über das ortsübliche Maß gelärmt werden. Während der Ruhezeiten wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Dies ist die Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr, Samstag ab 17 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig. Rechtliche Grundlagen finden sich in den Verordnungen der Gemeinden, in Landesgesetzen und im § 364 ABGB. Oft werden aber auch zusätzliche Regelungen in den Hausordnungen festgelegt. Hier kann die Hausverwaltung mittels Aushang Problemen vorbeugen und Abhilfe schaffen.
Diese Frage stellt sich immer dann, wenn es um die Zurückstellung der alten Wohnung geht. Diese ist grundsätzlich so zurückzugeben, wie sie angemietet bzw. übernommen wurde. Alle gewöhnlichen Abnützungsspuren muss sich der Vermieter jedoch gefallen lassen. Unter gewöhnlicher Abnutzung versteht man sämtliche Gebrauchsspuren, die unvermeidlich auftreten, wenn eine Wohnung bewohnt wird. Dazu zählen zum Beispiel kleinere Kratzer im Parkettboden oder Abnutzungserscheinungen an den Wänden wie Löcher, die durch Anbringen von Bildern entstanden sind. Der Vermieter darf jedoch nur für solche Beschädigungen Ersatz verlangen und somit Teile der Kaution einbehalten, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen. Selbst dann ist jedoch nicht der Neuwert, sondern der (ohne Schaden) noch vorhandenen Zeitwert maßgeblich. Im Rahmen der Rückstellung der alten Wohnung empfiehlt es sich daher Fotos anzufertigen, um spätere Beweisschwierigkeiten vermeiden zu können.
Wer eine Wohnung mieten oder ein Haus kaufen möchte, der kommt oft nicht um das Zahlen einer Maklerprovision herum. Vermittelt ein Immobilienmakler erfolgreich eine Immobilie, steht ihm die sogenannte Maklerprovision zu. Die Höhe dieser Provision ist gesetzlich gedeckelt, es ist aber auch möglich, eine geringere Provision mit dem Makler zu vereinbaren.
Bei einer Miete können vom Mieter dabei bis zu zwei Bruttomonatsmieten verlangt werden. Dies kommt dann zustande, wenn der Mietvertrag auf mehr als drei Jahre befristet oder die Immobilie unbefristet vermietet wird, bei kürzerer Dauer beträgt die Maklergebühr eine Bruttomonatsmiete.
Beim Kauf einer Immobilie ist die Maklergebühr abhängig vom Kaufpreis und variiert zwischen 3% und 4%. Dies sind Nettopreise, dass bedeutet, dass noch zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer von 20% USt hinzuzurechnen ist.
Vor der Abgabe eines Kaufanbotes sollte man sich jedenfalls über die Höhe der Maklergebühr, aber auch die Höhe der sonstigen „Nebenkosten“ informieren, da üblicherweise mit Nebenkosten von zumindest 10% bei einem Immobilienkauf zu rechnen ist.
Erreichbarkeit.