Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



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Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Ausbildungsfahrten im Rahmen des L17 dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es dürfen maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden. Diese müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: à Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit zumindest 7 Jahren à keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen 3 Jahren und à besonderes Naheverhältnis zum L17-Werber und darf kein Entgelt erhalten. Darüber hinaus besteht während Begleitfahrten ein Alkoholverbot (Limit 0,1 Promille). Für den L17-Werber ist folgendes zu beachten: Er muss zumindest 15,5 Jahre alt,  ein ärztliches Gutachten vorlegen und den Nachweis über die Durchführung der theoretischen und praktischen Grundschulung sowie der theoretischen Einweisung in einer Fahrschule nachweisen.

Das Ausbildungsfahrzeug muss ein normaler PKW oder ein Kombi sein. Die Absolvierung der Ausbildung mit einem Kraftwagen mit Automatikgetriebe ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist zu beachten, dass für den Fall, dass die Fahrprüfung ebenfalls auf diesem Kraftwagen abgelegt wird, die Lenkberechtigung auf das Lenken von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe eingeschränkt wird.

Unterzieht man sich einer Behandlung durch einen Arzt, weil man mit dem Fahrrad gestürzt ist, eine Krankheit hat oder mit seinem Aussehen nicht zufrieden ist und daher eine Schönheitsoperation durchführen möchte, so besteht immer die Gefahr eines Behandlungsfehlers. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn die Aufklärungspflicht des Arztes verletzt wird. Es kommt also zu einem Verstoß des Arztes gegen anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaften. Grundsätzlich können alle Bereiche ärztlicher Tätigkeiten von einem Behandlungsfehler betroffen sein. Die Auswirkungen eines Behandlungsfehlers können sehr unterschiedlich aussehen.

Bei groben Fehlern, kann es sogar zur Berufsunfähigkeit des Patienten kommen. In einem solchen Fall, ist der entstandene Schaden enorm. Typische Behandlungsfehler sind fehlerhafte Diagnosen, fehlerhafte Durchführungen von Operationen oder auch eine schlechte Organisation, die sich als Zeitmangel oder fehlerhafte Ausstattung erkenntlich zeigen kann. Neben Behandlungsfehlern kommt es auch häufig zur Verletzung der Aufklärungspflicht seines der Ärzte. Kommt es zu einem Behandlungsfehler oder einer Verletzung der Aufklärungspflicht stellt sich die Frage des Schadenersatzes. Damit Schadenersatz verlangt werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Es braucht das Vorliegen eines Schadens, der Fehler des Arztes muss für den Eintritt des Schadens kausal gewesen sein, der Schaden muss rechtswidrig verursacht worden sein und es muss Verschulden vorliegen. Sind die Voraussetzungen für den Schadenersatz beziehungsweise das Schmerzengeld erfüllt, so ist die Höhe des Schadenersatzes (Schmerzengeldes) festzulegen und gerichtlich durchzusetzen. Kosten für weitere notwendige Behandlungen, die aus der fehlerhaften Behandlung resultieren, oder auch der Verdienstentgang sind Kosten, welche im Anspruch auf Schadenersatz enthalten sein können. Die Höhe des Schadenersatzes ist vom Gericht festzulegen. Es berücksichtigt die Art der Verletzung, die Schwere des erlittenen Schadens und die Dauer und Stärke der Schmerzen, aber auch die Schwere von Folgeoperationen, psychische Dauerfolgen und noch vieles mehr.

Was passiert, wenn bei einem Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht?

Wenn beim Werkstattbesuch ein Schaden am Auto entsteht, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht das Auto beschädigt. Ziel des Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Dies wird auch Naturalrestitution genannt. Geldersatz kommt nur dann zum Einsatz, wenn die Naturalrestitution nicht tunlich oder nicht möglich ist. Meistens werden jedoch die Kosten der Naturalrestitution ersetzt. Durchgesetzt werden kann der Schadenersatzanspruch nur innerhalb der Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen. Passiert der Schaden also bei einem Werkstattbesuch, sind dem Geschädigten der Schaden und der Schädiger bekannt, so beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner (also die Werkstatt) Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Die Werkstatt hat aber auch die Möglichkeit, wenn er den Schaden ersetzt hat, den der Gehilfe verursacht hat, Rückgriff am Gehilfen zu nehmen.

Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Auch mit dem Fahrrad ist der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt.

Wie sichere ich eine Unfallstelle richtig ab?

Passiert ein Unfall, muss sehr schnell gehandelt werden, um andere Verkehrsteilnehmer nicht in Gefahr zu bringen und die verunfallte Person bestmöglich zu versorgen. Gerade in diesen Situationen ist man häufig überfordert, weshalb es vorteilhaft sein kann, schon vorher über die richtige Absicherung einer Unfallstelle Bescheid zu wissen.

Bei einem Verkehrsunfall ist nach § 4 StVO besonders wichtig, dass alle Personen, deren Verhalten mit dem Unfall in Zusammenhang steht, ihr Fahrzeug sofort anzuhalten haben. Zudem müssen sie durch notwendige Maßnahmen vermeiden, dass als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Sachen oder Personen entstehen. Weiters müssen sie an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken.

Ist es durch den Unfall zu Verletzungen von Personen gekommen, sind die in Abs. 1 erwähnten Personen laut Abs. 2 dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Wenn sie nicht dazu fähig sind, müssen sie dafür sorgen, dass fremde Hilfe zur Verfügung steht. Diese Pflichten, welche sich aus § 4 StVO ergeben, werden Anhaltepflicht, Absicherungspflicht und Mitwirkungspflicht genannt.

Zudem besteht eine Meldepflicht. Ist es zu einem Personenschaden gekommen, muss sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt werden. Selbst kleinere Verletzungen wie Hautabschürfungen reichen für die Meldepflicht aus. Sie besteht demnach auch bei Vorliegen „nicht nennenswerter“ Verletzungen laut OGH 7 Ob 115/75. Bei Sachschäden hingegen liegt eine solche Verpflichtung der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht vor, wenn die in Abs. 1 genannten Personen am Unfallort einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Kommt man zu einer Unfallstelle, sollte man also vor allem Ruhe bewahren und sich an Anhaltepflicht, Absicherungspflicht und Mitwirkungspflicht erinnern. Besonders wichtig ist, dass nicht auf die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vergessen wird. So sollte die Absicherung einer Unfallstelle reibungslos ablaufen.

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Erreichbarkeit.

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