Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



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Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Sie möchten ihre Liegenschaft verkaufen?

Hier gibt es einige Voraussetzungen, die zu beachten sind. Beim Verkauf einer Liegenschaft ist ein schriftlicher Kaufvertrag erforderlich. Dazu braucht es notariell beglaubigte Unterschriften, damit der Liegenschaftsverkauf dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden kann. Im Kaufvertrag werden der Gegenstand des Vertrages, sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten verbindlich festgelegt. Zu aller erst muss feststehen, was genau der Gegenstand des Kaufvertrages ist. Die Beschreibung des Kaufgegenstandes hat große Auswirkungen darauf, was als Mangel anzusehen isst und hat somit große Bedeutung für die Gewährleistung und den Schadenersatz. Zudem ist der Kaufpreis festzusetzen, es handelt sich also um einen entgeltlichen Vertrag. Der Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag, was bedeutet, dass er bereits mit Willenseinigung der Vertragsparteien zustande kommt. Auch Regelungen über die Gewährleistung und den Schadersatz können im Vertrag vereinbart werden, um zukünftige Probleme zu vermeiden. Da die Errichtung eines Vertrages sehr zeitintensiv und aufwändig sein kann, empfiehlt es sich, gerade wenn es um eine Liegenschaft geht, Unterstützung bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Dieser kann nach Prüfung des Vertrages auf etwaige Gefahren hinweisen und Änderungen vorschlagen/vornehmen. Damit das Eigentum an der Liegenschaft jedoch an den Vertragspartner übergehen kann, reicht ein Kaufvertrag alleine nicht aus. Vielmehr müssen noch andere Voraussetzungen hinzutreten. Für den Erwerb einer Liegenschaft braucht es grundsätzlich einen gültigen Kaufvertrag als Titel, die dingliche Berechtigung des Vormannes (die Liegenschaft des Verkäufers muss in dessen Eigentum stehen, oder muss er zur Veräußerung berechtigt sein) und den Modus. Der Modus zeigt sich im Fall einer Liegenschaft in der Eintragung im Grundbuch. Dies stellt den derivativen Eigentumserwerb dar. Ist die Liegenschaft belastet, gehen auch die darauf haftenden, im Grundbuch eingetragenen Lasten, wie Hypotheken, mit dem Eigentumserwerb auf den neuen Eigentümer der Liegenschaft über.

Trauer ist die typische Reaktion, die beim Tod einer nahestehenden Person zu erleiden und zu bewältigen ist. Noch nicht sehr lange ist es her, dass die Trauer bei Verlust von nahen Angehörigen bei Unfällen zu keinem Schadenersatz berechtigte. Doch aufgrund der Rechtsfortbildung ist dieser Trauerschaden bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers nun zu ersetzen.

Doch Trauer und psychische Alteration, werden den Angehörigen mittlerweile nicht mehr nur beim Tod eines Menschen ersetzt. Der Oberste Gerichtshof geht im Fall, bei dem ein Kind nach der Geburt vertauscht wurde, sogar so weit, dass auch hier der sogenannte ideelle Schaden zugesprochen wird, da auch besonders emotionale Belastungen durch den Schädiger zu ersetzen sind.

Die Bemessung des Anspruches richtet sich nach einem schematischen Ansatz, der sich an den familiären Beziehungen zwischen den Hinterbliebenen und dem Getöteten orientiert. Beurteilt wird der Verwandtschaftsgrad, die Intensität der familiären Bindung, das Alter sowie das Bestehen einer Hausgemeinschaft. Bei der Bewertung kommt es aber allerdings immer auf den Einzelfall an.

Dashboard-Cams oder kurz Dashcams sind Kameras, die üblicherweise am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe angebracht werden und die Fahrt des Kfz aufzeichnen.

 

Für die Zulässigkeit von Bildaufnahmen sind die §§ 12 und 13 DSG maßgebend. Demnach sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen jedes Einzelnen zu wahren und dürfen die durch Bildaufzeichnungen erhobenen Daten nur dann verarbeitet werden, wenn ein bestimmter gesetzlicher Zweck bzw. eine bestimmte gesetzliche Befugnis vorliegt.

 

Die Bildaufnahme ist vor allem dann zulässig, wenn sie im lebenswichtigen Interesse einer Person liegt, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat, besondere gesetzliche Bestimmungen die Verarbeitung erlauben oder diese im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person liegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Im Straßenverkehr ist die Verwendung kaum zu rechtfertigen und daher verboten.

 

Es kommt nicht selten vor, dass die Bildaufnahmen trotz des Verbotes zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen angeboten und auch verwertet werden, da im Zivilprozess aufgrund der freien Beweiswürdigung auch unzulässig erlangte Beweise zur Entscheidungsfindung herangezogen und verwertet werden können.

 

Achtung: Es können jedoch empfindliche datenschutzrechtliche Verwaltungsstrafen drohen.

Sie haben einen Flug gebucht und plötzlich, vor Reiseantritt, verändert sich die Lage im Zielland dramatisch. Wegen einer Naturkatastrophe, einer akut auftretenden Kriegsgefahr oder wegen der Covid-19 Krise ändert sich die Lage plötzlich dramatisch. Welche Rechte stehen Ihnen in einer solchen Notlage zu?

Wenn unvorhersehbare Ereignisse die gebuchte Reise unzumutbar oder unmöglich machen, kann der Reisende seinen Rücktritt unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage erklären. War die Möglichkeit der Änderung von Umständen bei Vertragsabschluss der Reise vorhersehbar, dann besteht kein Rücktrittsrecht.

Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen ist allgemein anerkannt, dass es sich um eine Unzumutbarkeit handelt, welche zum Rücktritt berechtigt. Aber auch bei der aktuellen Covid-19 Krise, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass Unzumutbarkeit vorliegt und somit zum Rücktritt berechtigt.

In einem solchen Fall muss der Reiseveranstalter (oder auch die Fluglinie) die Reise nicht anbieten, der Reisende kann aber auch von seiner Reise (somit vom Vertrag) zurücktreten und die Rückerstattung des Reisepreises fordern.

Mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und maximal 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Fahrräder behandelt. Daraus folgt, dass auch mit diesen die Verkehrsregeln und Tempolimits einzuhalten sind, das Fahren auf Gehsteigen und Gehwegen verboten ist und die Elektro-Roller entsprechend den Ausstattungsvorschriften für Räder mit Bremsen, Klingel, Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein müssen. Mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt werden E-Scooter rechtlich als Motorfahrräder (Mopeds) behandelt. Um diese lenken zu dürfen, braucht man einen entsprechenden Führerschein. Es gilt die Helmpflicht.

Da es E-Scooter gibt, die bis zu 30 km/h oder schneller fahren können und meist über mehrere Geschwindigkeitsmodi verfügen, die eine Drosselung auf maximal 25 km/h ermöglichen, gestaltet sich die Einstufung in der Praxis als durch aus schwierig. Grundsätzlich ist bei der Einstufung eines Fahrzeugs die Bauart und nicht die tatsächliche Nutzung ausschlaggebend, weshalb man letztgenannte Modelle durchaus als Mopeds einstufen könnte.

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Erreichbarkeit.

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