Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



Portfolio Image
Portfolio Image
Portfolio Image
Portfolio Image
Portfolio Image

Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



Gruppenfoto
Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Kurtaran

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Nicola Keller

Nicola Keller

Sekretariat

Gebiete: Kanzleileitung, Organisation

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Emma Tischler

Emma Tischler

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Sie möchten ihre Liegenschaft verkaufen?

Hier gibt es einige Voraussetzungen, die zu beachten sind. Beim Verkauf einer Liegenschaft ist ein schriftlicher Kaufvertrag erforderlich. Dazu braucht es notariell beglaubigte Unterschriften, damit der Liegenschaftsverkauf dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden kann. Im Kaufvertrag werden der Gegenstand des Vertrages, sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten verbindlich festgelegt. Zu aller erst muss feststehen, was genau der Gegenstand des Kaufvertrages ist. Die Beschreibung des Kaufgegenstandes hat große Auswirkungen darauf, was als Mangel anzusehen isst und hat somit große Bedeutung für die Gewährleistung und den Schadenersatz. Zudem ist der Kaufpreis festzusetzen, es handelt sich also um einen entgeltlichen Vertrag. Der Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag, was bedeutet, dass er bereits mit Willenseinigung der Vertragsparteien zustande kommt. Auch Regelungen über die Gewährleistung und den Schadersatz können im Vertrag vereinbart werden, um zukünftige Probleme zu vermeiden. Da die Errichtung eines Vertrages sehr zeitintensiv und aufwändig sein kann, empfiehlt es sich, gerade wenn es um eine Liegenschaft geht, Unterstützung bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Dieser kann nach Prüfung des Vertrages auf etwaige Gefahren hinweisen und Änderungen vorschlagen/vornehmen. Damit das Eigentum an der Liegenschaft jedoch an den Vertragspartner übergehen kann, reicht ein Kaufvertrag alleine nicht aus. Vielmehr müssen noch andere Voraussetzungen hinzutreten. Für den Erwerb einer Liegenschaft braucht es grundsätzlich einen gültigen Kaufvertrag als Titel, die dingliche Berechtigung des Vormannes (die Liegenschaft des Verkäufers muss in dessen Eigentum stehen, oder muss er zur Veräußerung berechtigt sein) und den Modus. Der Modus zeigt sich im Fall einer Liegenschaft in der Eintragung im Grundbuch. Dies stellt den derivativen Eigentumserwerb dar. Ist die Liegenschaft belastet, gehen auch die darauf haftenden, im Grundbuch eingetragenen Lasten, wie Hypotheken, mit dem Eigentumserwerb auf den neuen Eigentümer der Liegenschaft über.

Jeder Unfallbeteiligte, auch wenn ihn nach seiner Meinung keine Schuld am Unfall trifft, sollte den Unfall der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung umgehend melden. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich um eine sogenannte Obliegenheit des Versicherungsnehmers.

 

Bei Obliegenheiten handelt es sich um Vertragspflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, deren Einhaltung der Versicherer nicht einklagen kann. Mit anderen Worten also Verhaltensvorschriften, die sich insbesondere aus dem Versicherungsvertrag ergeben.

 

Die möglichen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer können jedoch unter Umständen erheblich sein und bestehen zum einen in einer Kündigungsmöglichkeit durch den Versicherer und zum anderen in der Leistungsfreiheit des Versicherers.

 

Am häufigsten kommen vertragliche Anzeigepflichten vor und können den Versicherungsnehmer im Schadensfall Meldepflichten, Mitwirkungspflichten und Informationspflichten treffen. Dazu zählen beispielsweise die unverzügliche Meldung an den Versicherer, die Mitwirkung an der Aufklärung des Unfalls und die Bekanntgabe notwendiger Informationen.

Die Brauchbarkeit eines Mietgegenstandes richtet sich nach dem Vertragszweck, das heißt nach dem vereinbarten Gebrauchs- bzw. Mietzweck. Kommt es zu Beeinträchtigungen des vereinbarten Gebrauchs, so steht dem Mieter grundsätzlich Mietzinsminderung zu.

Gemäß § 1104 und § 1105 ABGB ist kein bzw. ein reduzierter Miet- oder Pachtzins zu entrichten, wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, wie zum Bespiel einer Seuche, nicht bzw. nur eingeschränkt gebraucht werden kann. Als außerordentlicher Zufall sind Katastrophenereignisse zu verstehen, zu der wohl zweifelsfrei die COVID-19 Pandemie zu zählen ist.

Demnach trägt der Vermieter das Risiko für die Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts. Es gilt jedoch zu beachten, dass die zuvor genannten Bestimmungen vertraglich ausgeschlossen werden können. Es empfiehlt sich daher den konkreten Mietvertrag auf derartige Ausschlüsse zu prüfen.

Darüber hinaus kommt dem Mieter gemäß § 1117 ABGB das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn das Bestandsobjekt durch einen außerordentlichen Zufall dauerhaft oder auf längere Zeit unbrauchbar wird. Ab welcher Dauer eine Unbrauchbarkeit die Auflösung des Vertragsverhältnisses rechtfertigt, ist jedoch nur im Einzelfall zu beurteilen.

Wer eine Wohnung mieten oder ein Haus kaufen möchte, der kommt oft nicht um das Zahlen einer Maklerprovision herum. Vermittelt ein Immobilienmakler erfolgreich eine Immobilie, steht ihm die sogenannte Maklerprovision zu. Die Höhe dieser Provision ist gesetzlich gedeckelt, es ist aber auch möglich, eine geringere Provision mit dem Makler zu vereinbaren.

 

Bei einer Miete können vom Mieter dabei bis zu zwei Bruttomonatsmieten verlangt werden. Dies kommt dann zustande, wenn der Mietvertrag auf mehr als drei Jahre befristet oder die Immobilie unbefristet vermietet wird, bei kürzerer Dauer beträgt die Maklergebühr eine Bruttomonatsmiete.

 

Beim Kauf einer Immobilie ist die Maklergebühr abhängig vom Kaufpreis und variiert zwischen 3% und 4%. Dies sind Nettopreise, dass bedeutet, dass noch zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer von 20% USt hinzuzurechnen ist.

Vor der Abgabe eines Kaufanbotes sollte man sich jedenfalls über die Höhe der Maklergebühr, aber auch die Höhe der sonstigen „Nebenkosten“ informieren, da üblicherweise mit Nebenkosten von zumindest 10% bei einem Immobilienkauf zu rechnen ist.

Die Eigentümerpartnerschaft entsteht, wenn zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, ein Vertrag oder anderer Formalakt ist nicht erforderlich.

Das WEG normiert im 4. Abschnitt die Eigentümerpartnerschaft. Hierbei werden beide Parteien jeweils zur Hälfte Eigentümer des Wohnungseigentumsobjektes.

Um eine Eigentümerpartnerschaft zu begründen erfordert es kein besonderes Verhältnis zwischen den Parteien. Eine aufrechte Ehe oder eine sonstige Form des Verwandtschaftsverhältnisses sind ebenso nicht erforderlich. Die Partnerschaft ist auf zwei natürliche Personen beschränkt, demnach können drei oder mehrere nicht gemeinsam Wohnungseigentum im Sinne einer Eigentümerpartnerschaft erwerben.

Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Zwischen den Parteien herrscht eine „Haftung zur ungeteilten Hand“, man spricht von einer Gesamtschuld für Verbindlichkeiten die aus dem Wohnungseigentum entstehen. Die Parteien haften also für Betriebskosten und andere ähnliche Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft solidarisch, im vollem Umfang.

Die Verwaltung, Nutzung, Veräußerung oder Belastung des Wohnungseigentums kann ebenfalls nur von beiden Eigentümern gemeinsam vorgenommen werden. Will eine der beiden Parteien ihren Anteil veräußern oder ähnliches, muss diese die Zustimmung der anderen Partei einholen.

Die verbundenen Rechte zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft, also das Stimmrecht bei der Willensbildung im Hinblick auf die Verwaltung, obliegt gleichfalls beiden Parteien gemeinsam.

Beendigung der Eigentümerpartnerschaft

Bei der Beendigung stehen folgende Varianten zur Verfügung:

  • die einvernehmliche Einigung über die Auflösung
  • eine Teilungsklage
  • oder der Tod eines Miteigentümers

Die einvernehmliche Einigung über die Auflösung ist wohl die einfachste Form der Beendigung, hierbei bedarf es eine übereinstimmende Willenserklärung beider Miteigentümer, die Eigentümerpartnerschaft aufzulösen.

Die Teilungsklage kommt im Falle von Streitigkeiten bei der Auflösung der Partnerschaft vor Gericht zum Einsatz.

Beim Tod eines Miteigentümers wird der Anteil des verstorbenen Partners dem anderen übertragen. Dies geschieht jedoch nur, wenn dieser auf den Anteil nicht verzichtet hat und keine andere Person mittels vertraglicher Vereinbarung begünstigt wurde.

Kontakt

Erreichbarkeit.

Top