Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Sie möchten eine Liegenschaft erwerben und sind kurz davor, den Kaufvertrag zu unterschreiben? Hier ist Vorsicht geboten, denn kleine Fehler in den Vertragsverhandlungen können später beim Aufscheinen von Mängeln große Schwierigkeiten bereiten.
Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr, dass die Liegenschaft dem Vertragsinhalt entspricht. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um einen Mangel. Liegt nun ein Mangel (Abweichung des Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten) vor, so kann der Käufer der Liegenschaft binnen drei Jahren seine Gewährleistungsansprüche vor Gericht geltend machen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Übergabe der Liegenschaft zu laufen.
Einzustehen hat der Verkäufer für die gewöhnlich vorausgesetzten und die ausdrücklich und schlüssig vereinbarten Eigenschaften einer Liegenschaft. Handelt es sich beim Kauf der Liegenschaft um ein Gebäude, kann der Käufer davon ausgehen, dass eine behördliche Bewilligung vorliegt. Treten Mängel auf, die aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, besteht keine Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Auch für offenkundige Mängel haftet der Verkäufer nicht.
Zwei Privatpersonen, die einen Kaufvertrag abschließen, können die Gewährleistung einschränken oder sie ganz ausschließen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausschluss sittenwidrig ist. Wann dies der Fall ist, wird im Einzelfall beurteilt.
Beim Ausschluss oder der Einschränkung der Gewährleistung ist also äußerste Vorsicht geboten. Treten nämlich nach Übergabe der Liegenschaft Mängel auf, ist es durchaus möglich, dass man diese dann selbst beheben lassen muss und keine Gewährleistungsbehelfe, wie die Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages, in Anspruch genommen werden können.
Sie möchten ihre Liegenschaft verkaufen?
Hier gibt es einige Voraussetzungen, die zu beachten sind. Beim Verkauf einer Liegenschaft ist ein schriftlicher Kaufvertrag erforderlich. Dazu braucht es notariell beglaubigte Unterschriften, damit der Liegenschaftsverkauf dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden kann. Im Kaufvertrag werden der Gegenstand des Vertrages, sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten verbindlich festgelegt. Zu aller erst muss feststehen, was genau der Gegenstand des Kaufvertrages ist. Die Beschreibung des Kaufgegenstandes hat große Auswirkungen darauf, was als Mangel anzusehen isst und hat somit große Bedeutung für die Gewährleistung und den Schadenersatz. Zudem ist der Kaufpreis festzusetzen, es handelt sich also um einen entgeltlichen Vertrag. Der Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag, was bedeutet, dass er bereits mit Willenseinigung der Vertragsparteien zustande kommt. Auch Regelungen über die Gewährleistung und den Schadersatz können im Vertrag vereinbart werden, um zukünftige Probleme zu vermeiden. Da die Errichtung eines Vertrages sehr zeitintensiv und aufwändig sein kann, empfiehlt es sich, gerade wenn es um eine Liegenschaft geht, Unterstützung bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Dieser kann nach Prüfung des Vertrages auf etwaige Gefahren hinweisen und Änderungen vorschlagen/vornehmen. Damit das Eigentum an der Liegenschaft jedoch an den Vertragspartner übergehen kann, reicht ein Kaufvertrag alleine nicht aus. Vielmehr müssen noch andere Voraussetzungen hinzutreten. Für den Erwerb einer Liegenschaft braucht es grundsätzlich einen gültigen Kaufvertrag als Titel, die dingliche Berechtigung des Vormannes (die Liegenschaft des Verkäufers muss in dessen Eigentum stehen, oder muss er zur Veräußerung berechtigt sein) und den Modus. Der Modus zeigt sich im Fall einer Liegenschaft in der Eintragung im Grundbuch. Dies stellt den derivativen Eigentumserwerb dar. Ist die Liegenschaft belastet, gehen auch die darauf haftenden, im Grundbuch eingetragenen Lasten, wie Hypotheken, mit dem Eigentumserwerb auf den neuen Eigentümer der Liegenschaft über.
Das Delikt der Fahrerflucht ist in § 4 StVO geregelt. Demnach begeht Fahrerflucht, wer bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt. Eine solche Meldung darf nur dann entfallen, wenn die Unfallbeteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachweisen.
Wenn das Gesetz von „ohne unnötigen Aufschub“ spricht, dann ist damit unverzüglich gemeint. Das bedeutet, dass die Meldung an die nächste Polizeidienststelle sofort im Anschluss an den Verkehrsunfall zu erfolgen hat. Wer zuerst noch die Kinder nach Hause bringt oder einen Arzttermin wahrnimmt und dann erst die Polizei verständigt, der macht sich unter Umständen bereits strafbar.
Selbiges gilt bereits wenn man beispielsweise im Zuge eines Parkschadens – bei dem der Unfallgegner nicht anwesend ist – seiner Verpflichtung zur Unfallmeldung nicht ausreichend nachkommt, indem lediglich ein Zettel mit den relevanten Daten (Name, Telefonnummer, Versicherung etc.) am unfallgegnerischen Kfz hinterlassen wird.
Begeht man Fahrerflucht droht bei Verkehrsunfällen mit reinem Sachschaden eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 726,00 (§ 99 Abs 3 StVO), bei einem Unfall mit Personenschaden bereits eine Strafe von bis zu EUR 2.180,00.
Dashboard-Cams oder kurz Dashcams sind Kameras, die üblicherweise am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe angebracht werden und die Fahrt des Kfz aufzeichnen.
Für die Zulässigkeit von Bildaufnahmen sind die §§ 12 und 13 DSG maßgebend. Demnach sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen jedes Einzelnen zu wahren und dürfen die durch Bildaufzeichnungen erhobenen Daten nur dann verarbeitet werden, wenn ein bestimmter gesetzlicher Zweck bzw. eine bestimmte gesetzliche Befugnis vorliegt.
Die Bildaufnahme ist vor allem dann zulässig, wenn sie im lebenswichtigen Interesse einer Person liegt, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat, besondere gesetzliche Bestimmungen die Verarbeitung erlauben oder diese im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person liegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Im Straßenverkehr ist die Verwendung kaum zu rechtfertigen und daher verboten.
Es kommt nicht selten vor, dass die Bildaufnahmen trotz des Verbotes zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen angeboten und auch verwertet werden, da im Zivilprozess aufgrund der freien Beweiswürdigung auch unzulässig erlangte Beweise zur Entscheidungsfindung herangezogen und verwertet werden können.
Achtung: Es können jedoch empfindliche datenschutzrechtliche Verwaltungsstrafen drohen.
Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Auch mit dem Fahrrad ist der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt.
Erreichbarkeit.