Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Unterzieht man sich einer Behandlung durch einen Arzt, weil man mit dem Fahrrad gestürzt ist, eine Krankheit hat oder mit seinem Aussehen nicht zufrieden ist und daher eine Schönheitsoperation durchführen möchte, so besteht immer die Gefahr eines Behandlungsfehlers. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn die Aufklärungspflicht des Arztes verletzt wird. Es kommt also zu einem Verstoß des Arztes gegen anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaften. Grundsätzlich können alle Bereiche ärztlicher Tätigkeiten von einem Behandlungsfehler betroffen sein. Die Auswirkungen eines Behandlungsfehlers können sehr unterschiedlich aussehen.
Bei groben Fehlern, kann es sogar zur Berufsunfähigkeit des Patienten kommen. In einem solchen Fall, ist der entstandene Schaden enorm. Typische Behandlungsfehler sind fehlerhafte Diagnosen, fehlerhafte Durchführungen von Operationen oder auch eine schlechte Organisation, die sich als Zeitmangel oder fehlerhafte Ausstattung erkenntlich zeigen kann. Neben Behandlungsfehlern kommt es auch häufig zur Verletzung der Aufklärungspflicht seines der Ärzte. Kommt es zu einem Behandlungsfehler oder einer Verletzung der Aufklärungspflicht stellt sich die Frage des Schadenersatzes. Damit Schadenersatz verlangt werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Es braucht das Vorliegen eines Schadens, der Fehler des Arztes muss für den Eintritt des Schadens kausal gewesen sein, der Schaden muss rechtswidrig verursacht worden sein und es muss Verschulden vorliegen. Sind die Voraussetzungen für den Schadenersatz beziehungsweise das Schmerzengeld erfüllt, so ist die Höhe des Schadenersatzes (Schmerzengeldes) festzulegen und gerichtlich durchzusetzen. Kosten für weitere notwendige Behandlungen, die aus der fehlerhaften Behandlung resultieren, oder auch der Verdienstentgang sind Kosten, welche im Anspruch auf Schadenersatz enthalten sein können. Die Höhe des Schadenersatzes ist vom Gericht festzulegen. Es berücksichtigt die Art der Verletzung, die Schwere des erlittenen Schadens und die Dauer und Stärke der Schmerzen, aber auch die Schwere von Folgeoperationen, psychische Dauerfolgen und noch vieles mehr.
Sie überlegen eine Wohnung zu vermieten, wissen aber nicht, welchen Mietzins Sie für Ihre Wohnung verlangen können? Grundsätzlich gilt, je besser die Wohnung ausgestattet ist, umso mehr Mietzins können Sie verlangen.
Die Kategorisierung ist jedoch nicht auf alle Mietverträge anwendbar, sondern nur auf die Wohnungen, welche in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Dazu zählen Wohnungen in Gebäuden, welche vor dem 01.07.1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben. Vermietete Eigentumswohnungen fallen auch in den Vollanwendungsbereich, wenn das Gebäude vor 09.05.1945 errichtet wurde und mehr als 2 Mietgegenstände beinhaltet.
Es gibt 4 Kategorien; A, B, C und D. Eine Wohnung der Kategorie A ist am besten ausgestattet und somit am teuersten. Eine Wohnung dieser Kategorie muss jedoch einiges aufweisen wie zum Beispiel ein Badezimmer mit Entlüftung ins Freie. Auf der andren Seite des Spektrums befinden sich Wohnungen der Kategorie D. In diesen Wohnungen sind keine eigene WC und Wasseranschlüsse vorhanden oder wenn welche vorhanden sind, sind diese unbrauchbar.
Merkmale der Kategorie A: Brauchbarkeit, Nutzfläche von mindestens 30 m², Mindestens ein Zimmer und eine Küche oder Kochnische, ein Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard, Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung, Warmwasseraufbereitung.
Merkmale der Kategorie B: Brauchbarkeit, mindestens ein Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC im Inneren der Wohnung, Badegelegenheit entsprechend dem zeitgemäßen Standard
Merkmale der Kategorie C: Brauchbarkeit, WC im Inneren der Wohnung, Wasserentnahmestelle
Merkmale der Kategorie D: jede brauchbare Wohnung
Um eine Kategorie aufzusteigen, müssen alle Erfordernisse der nächsten Kategorie erfüllt sein. Liegt eine Wohnung der Kategorie D vor so müsste der Vermieter dafür sorgen, dass eine Wasserentnahmestelle in der Wohnung installiert wird, eine Toilette im Inneren der Wohnung installiert ist sowie eine gewisse Brauchbarkeit vorliegt.
Ab wann ist eine Wohnung nun brauchbar oder unbrauchbar? Der OGH hat diesbezüglich judiziert, dass Wohnungen, welche sofortbeziehbar sind, als brauchbar einzustufen sind. Eine Wohnung ist dann sofortbeziehbar wenn keine gröberen Mängel wie etwa kein Energieanschluss oder die Gesundheit bedrohende Umstände vorliegen.
Die Kategorisierung macht einen erheblichen Unterschied bei der Höhe des Mietzinses aus. Wohnungen der Kategorie A können EUR 4,23 pro m² verlangen. Für Wohnungen der Kategorie B EUR 3,18, der Kategorie C EUR 2,12 und für die Wohnung der Kategorie D EUR 1,06.
Bei einer 40 m² großen Wohnung würden pro Monat für eine Kategorie A Wohnung gegenüber anderen EUR 169,2 Mehrkosten anfallen.
Homeoffice, Distance Learning und Lockdown stehen an der Tagesordnung. Das Zuhause wird zum Büro, gleichzeitig müssen die Kinder betreut werden und wichtige Telefon-Konferenzen sind zu führen. Und just dann lärmt der Nachbar von nebenan oder die Kinder von oben versuchen sich in neuen Künsten. Die Corona Krise bringt neue Lebensbedingungen und Lebensformen mit sich.
Zu aller erst gilt Rücksicht zu nehmen und das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Doch was tun, falls der Nachbar nicht mit sich reden lässt. Was muss man hinnehmen und was nicht?
Während der Ruhezeiten, aber auch während des Tages, darf nicht über das ortsübliche Maß gelärmt werden. Während der Ruhezeiten wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Dies ist die Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr, Samstag ab 17 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig. Rechtliche Grundlagen finden sich in den Verordnungen der Gemeinden, in Landesgesetzen und im § 364 ABGB. Oft werden aber auch zusätzliche Regelungen in den Hausordnungen festgelegt. Hier kann die Hausverwaltung mittels Aushang Problemen vorbeugen und Abhilfe schaffen.
Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Demnach müssen Fahrräder mit Bremsen, Klingel bzw. Hupe, Scheinwerfer und Reflektoren ausgestattet sein. Eine allgemeine Fahrradhelmpflicht besteht nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Kinder unter zwölf, diese müssen einen Helm tragen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fahrradhelmpflicht sind die Aufsichtspersonen. Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Radfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählt auch, dass man mit dem Rad die Fahrbahn benützen muss. Gibt es eine Radfahranlage so muss diese auch grundsätzlich verwendet werden. Das Fahren am Gehsteig ist verboten. Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit nur dann befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Auch mit dem Fahrrad ist der Vorrang anderer zu beachten. Die Verkehrstafeln „Vorrang geben“ oder „Halt“ gelten auch für Radfahrer und auch der Vorrang von Fußgängern auf Schutzwegen ist zwingend einzuhalten. Fahrräder sind laut Straßenverkehrsordnung so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5m breit, so dürfen Fahrräder grundsätzlich auch dort abgestellt werden. Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage ist verboten. Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und – bei sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt.
Wie sichere ich eine Unfallstelle richtig ab?
Passiert ein Unfall, muss sehr schnell gehandelt werden, um andere Verkehrsteilnehmer nicht in Gefahr zu bringen und die verunfallte Person bestmöglich zu versorgen. Gerade in diesen Situationen ist man häufig überfordert, weshalb es vorteilhaft sein kann, schon vorher über die richtige Absicherung einer Unfallstelle Bescheid zu wissen.
Bei einem Verkehrsunfall ist nach § 4 StVO besonders wichtig, dass alle Personen, deren Verhalten mit dem Unfall in Zusammenhang steht, ihr Fahrzeug sofort anzuhalten haben. Zudem müssen sie durch notwendige Maßnahmen vermeiden, dass als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Sachen oder Personen entstehen. Weiters müssen sie an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken.
Ist es durch den Unfall zu Verletzungen von Personen gekommen, sind die in Abs. 1 erwähnten Personen laut Abs. 2 dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Wenn sie nicht dazu fähig sind, müssen sie dafür sorgen, dass fremde Hilfe zur Verfügung steht. Diese Pflichten, welche sich aus § 4 StVO ergeben, werden Anhaltepflicht, Absicherungspflicht und Mitwirkungspflicht genannt.
Zudem besteht eine Meldepflicht. Ist es zu einem Personenschaden gekommen, muss sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt werden. Selbst kleinere Verletzungen wie Hautabschürfungen reichen für die Meldepflicht aus. Sie besteht demnach auch bei Vorliegen „nicht nennenswerter“ Verletzungen laut OGH 7 Ob 115/75. Bei Sachschäden hingegen liegt eine solche Verpflichtung der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht vor, wenn die in Abs. 1 genannten Personen am Unfallort einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Kommt man zu einer Unfallstelle, sollte man also vor allem Ruhe bewahren und sich an Anhaltepflicht, Absicherungspflicht und Mitwirkungspflicht erinnern. Besonders wichtig ist, dass nicht auf die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vergessen wird. So sollte die Absicherung einer Unfallstelle reibungslos ablaufen.
Erreichbarkeit.