Rechtsanwalt.
Mein Name ist Mag. Peter Rezar.
Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.
Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.
Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:
Reden wir über's Geld.
Ihr Recht ist kostbar.
Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.
Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen
Zwischen Burgenland und 1010.
Nicht nur Wien allein.
Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.
Das Herz der Kanzlei.
Jedes Team braucht Mitspieler.
Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016
Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht
selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008
Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen
Rechtsanwaltsanwärterin
Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen
Sekretariat
Gebiete: Kanzleileitung, Organisation
Sachbearbeiterin
Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso
studentische Mitarbeiterin
Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung
Sachbearbeiterin
Gebiete: social media, content-creation
Dashboard-Cams oder kurz Dashcams sind Kameras, die üblicherweise am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe angebracht werden und die Fahrt des Kfz aufzeichnen.
Für die Zulässigkeit von Bildaufnahmen sind die §§ 12 und 13 DSG maßgebend. Demnach sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen jedes Einzelnen zu wahren und dürfen die durch Bildaufzeichnungen erhobenen Daten nur dann verarbeitet werden, wenn ein bestimmter gesetzlicher Zweck bzw. eine bestimmte gesetzliche Befugnis vorliegt.
Die Bildaufnahme ist vor allem dann zulässig, wenn sie im lebenswichtigen Interesse einer Person liegt, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat, besondere gesetzliche Bestimmungen die Verarbeitung erlauben oder diese im überwiegenden berechtigten Interesse einer Person liegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Im Straßenverkehr ist die Verwendung kaum zu rechtfertigen und daher verboten.
Es kommt nicht selten vor, dass die Bildaufnahmen trotz des Verbotes zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen angeboten und auch verwertet werden, da im Zivilprozess aufgrund der freien Beweiswürdigung auch unzulässig erlangte Beweise zur Entscheidungsfindung herangezogen und verwertet werden können.
Achtung: Es können jedoch empfindliche datenschutzrechtliche Verwaltungsstrafen drohen.
Lange Verhandlungen hat es gebraucht, doch nun haben sich Regierung und Sozialpartner auf ein Homeoffice-Paket geeinigt, welches klare Regeln für die Zukunft verspricht.
Galt Homeoffice vor der Krise als Ausnahme, setzen viele Unternehmen zurzeit auf das „Büro zu Hause“ und schon jetzt ist klar, dass wir in Zukunft mobiler arbeiten werden.
Doch genauer: „Homeoffice ist und bleibt Vereinbarungssache“. Das bedeutet, Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weder können Arbeitnehmer von sich aus ins Homeoffice wechseln, noch können Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen. In Unternehmen mit Betriebsrat soll es künftig eigene Betriebsvereinbarungen über die Einführung und Regelung von Homeoffice geben.
Weiters wird klargestellt, dass die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln (z.B. Laptop) durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug beim Arbeitnehmer ist. Zahlungen der Arbeitgeber zur Deckung der Mehrkosten im Homeoffice für Laptops oder Mobilgeräte sollen bis zu EUR 300,00 pro Jahr steuerfrei sein. Außerdem können Arbeitnehmer auch andere Aufwendungen bis zu EUR 300,00 als Werbungskosten absetzen - in Summe also bis zu EUR 600,00.
Im Falle eines Verkehrsunfalls legt bereits die Straßenverkehrsordnung (StVO) die richtige Vorgehensweise fest und normiert gewisse Pflichten, denen die Unfallbeteiligten nachzukommen haben.
Sämtliche Bestimmungen rund um den Verkehrsunfall finden sich im § 4 StVO. Demnach haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
Die Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, gilt grundsätzlich auch bei lebhaftem Verkehrsaufkommen. Die Einwendung, man habe den Verkehr durch sofortiges Anhalten nicht blockieren wollen und einen freien Parkplatz gesucht, vermag die Pflichtverletzung nicht zu rechtfertigen
Die Absicherungspflicht soll die Vermeidung weiterer Schäden gewährleisten. Darunter versteht man beispielsweise das Sichern von Ladung oder des Fahrzeuges gegen Abrollen sowie die Aufstellung einer Warneinrichtung gemäß § 89 Abs 2 StVO.
Sexuelle Belästigung ist in vielen Lebensbereichen keine Seltenheit. Am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum aber auch im familiären und sozialen Nahraum könne die unterschiedlichsten Formen von Sexueller Belästigung vorkommen. Sexuelle Belästigung ist in keiner Form in Ordnung oder zu dulden, rechtlich sind aber nur gewisse Formen strafbar. Sollten Sie Opfer sexueller Belästigt geworden sein, so können Sie in den untenstehenden Fällen rechtlich gegen den Täter vorgehen.
Gemäß des Österreichischen Strafgesetzbuches versteht man unter sexueller Belästigung, wenn eine Person eine andere durch eine geschlechtliche Handlung an vor ihr oder unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt. Ebenfalls ist zu bestrafen wer eine andere Person durch eine intensive Berührung an einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde zu verletzen -§ 218 StGB
Unter einer intensiven Berührung an einer der Geschlechtssphäre zuzuordnender Körperstelle versteht man zum Beispiel die intensive Berührung an der weiblichen Brust oder ein Griff zwischen die Beine. Die Verletzung der Würde des Menschen durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle bezieht sich nicht unmittelbar auf eine der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle. Hierunter versteht man auch Körperregionen des Gesäßes, der Oberschenkel oder der Lippen
Nicht unter den §218 StGB fallen verbale und nonverbale Belästigungen mit Sexualbezug ohne Körperkontakt wie zum Beispiel anzügliche Bemerkungen, sexistische Witze oder anzügliche Blicke
Sollte eine sexuelle Belästigung im Arbeits- und Ausbildungsbereich getätigt werden, fällt dies unter eine geschlechtliche Diskriminierung, welche nach den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes geregelt werden. Anders als im StGB wird in §6 Gleichbehandlungsgesetz sexuelle Belästigung „als ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, dass die würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist“ definiert. T
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung umfassen die §201-220a StGB:
Diese sind von der sexuellen Belästigung zu unterscheiden.
Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäß §201 StGB liegt dann vor, wenn eine Person einer anderen mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlaf oder gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen nötigt.
Geschlechtliche Nötigung liegt vor, wenn eine Person durch Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu geschlechtlicher Handlung genötigt wird. Wenn zum Beispiel mit dem Tod, erheblicher Verstümmelung, auffallender Verunstaltung, Entführung Brandstiftung oder der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht wird, ist der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt.
Aufgrund der Einstellung des Betriebs von Schulen und Betreuungseinrichtungen kommt es zunehmend zu Dienstverhinderungen von Arbeitnehmern.
Seit der Einführung des § 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz besteht die Möglichkeit einer bis zu dreiwöchigen freiwilligen, bezahlten Dienstfreistellung für die Betreuung von bestimmten Personengruppen. Dazu zählen Kinder unter 14 Jahren, Menschen mit Behinderung, pflegebedürftige Angehörige.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstfreistellung sind:
Zu den versorgungskritischen Bereichen zählen jedenfalls die Bereiche der medizinischen Versorgung, der Lebensmittelhandel sowie der öffentliche Verkehr und die öffentliche Sicherheit. Eine ausdrückliche Definition findet sich im Gesetz jedoch nicht.
Erreichbarkeit.