Rechtsanwalt
Mag. Peter REZAR

Ihr kompetenter Partner in allen Rechtsfragen

Mag. Peter Rezar

Rechtsanwalt.

Mein Name ist Mag. Peter Rezar.

Bereits seit frühester Jugend wuchs in mir das Bestreben, Rechtsanwalt zu werden.

Den Menschen in alltäglichen Belangen, diffizilen Fragestellungen des Zusammenlebens und komplexen Sachverhalten Unterstützung und Beistand zu bieten, ist mir ein persönliches Anliegen und zählt mit der Präsentation von innovativen Lösungsansätzen, Engagement, persönlichem Kontakt und Kostentransparenz zu den Eckpfeilern meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, um die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ich vertrete Sie gerne in allen Rechtsbereichen, besonders in:

Medizinrecht sowohl Ärzte, als auch Patienten können auf meine Expertise vertrauen
Strafrecht kompetente Vertretung gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei
Haftpflicht-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht sichere Abwicklung von Schadensfällen in allen Lebenslagen
VersicherungsrechtVersicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht einfach erklärt
Datenschutzrecht die Fachkenntnis eines zertifizierten Datenschutzbeauftragten inklusive
Gemeindewesen und öffentliches RechtVertretung für Gemeinden und Unterstützung bei Bescheiden aller Art

Honorar

Reden wir über's Geld.

Ihr Recht ist kostbar.

Damit Ihr Recht nicht auch kostspielig wird, gestalte ich als Rechtsanwalt gerne mit Ihnen gemeinsam individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an Ihr Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Causa anpassen. Ob Stundensatzvereinbarung, Abrechnung nach RATG oder Pauschalpaket - gemeinsam finden wir eine Lösung. Flexibel. Transparent. Maßgeschneidert.

Erfahrung

Zusatzausbildung, Spezialisierungen und Qualifikationen

Gefahrgut

Als zertifizierter Gefahrgutbeauftragter ADR und RID berate ich Sie gerne in diesem speziellen Rechtsgebiet.

Medizinrecht

Dank des Zusatzdiploms Medizinrecht der Universität Wien verhelfe ich Patienten, Ärzten und Krankenanstalten zu ihrem Recht.

Datenschutz

Zertifiziert seit Jänner 2018 unterstütze und berate ich Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Kanzlei

Zwischen Burgenland und 1010.

Nicht nur Wien allein.

Im Herzen des 1. Wiener Gemeindebezirks befinden sich in einem wunderschönen Altbau gelegen die Räumlichkeiten meiner Kanzlei. Als in Wien eingetragener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für persönliche Beratungen und Besprechungen gerne zur Verfügung. Aufgrund meiner Herkunft und tiefen Verbundenheit mit meinem Heimatland Burgenland erstreckt sich mein Tätigkeitsfeld weit über die Grenzen Wiens hinaus. Ich betreue Mandanten, Institutionen und Verbände bei Bedarf auch vor Ort.



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Mitarbeiter

Das Herz der Kanzlei.

Jedes Team braucht Mitspieler.

Egal ob telefonische Anfrage, rechtliche Expertise oder harte Verhandlung, für jede Aufgabe gibt es eine Expertin oder einen Experten. So auch hier.



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Mag. Peter Rezar

Mag. Peter Rezar

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2016

Gebiete: Verwaltungsrecht, Strafrecht, allg. Zivilrecht
Spezialgebiete: Medizinrecht, Gefahrgutrecht, Datenschutzrecht

Mag. Dieter Elsinger

Mag. Dieter Elsinger

selbständiger Rechtsanwalt
eingetragen seit 2008

Gebiete: allg. Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Streitbeilegung
Spezialgebiete: Forderungsbetreibung, Arbeitsrecht, Abwicklung von Schadensfällen

Mag. Ornella Kurtaran

Mag. Ornella Themmer

Rechtsanwaltsanwärterin

Gebiete: allg. Zivilrecht, Vertragsgestaltung
Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Immobilienrecht, allgemeine Rechtsberatungen

Eva Müller

Eva Müller

Sachbearbeiterin

Gebiete: Kurrentien, Forderungsmanagement, Inkasso

Lisa Bogad

Lisa Bogad

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Elisa Fischer

Elisa Fischer

studentische Mitarbeiterin

Gebiete: Front Office, Recherche, Aktenverwaltung

Eva Rezar

Eva Rezar

Sachbearbeiterin

Gebiete: social media, content-creation

Blog

Rechtstipps – Blogeinträge:

Sie werden geweckt, weil ihr Nachbar zu laut Klavierspielt und fragen sich, was sie dagegen tun können?

 

Grundsätzlich darf sowohl in der Nacht als auch am Tag kein störender Lärm in unüblicher Weise erregt werden. Es bedarf aber immer der Prüfung im Einzelfall. Einen strengeren Maßstab gibt es während der Ruhezeiten. Im Gesetz ist jedoch keine „absolute Nachtruhe“ verankert. Dennoch gelten Ruhezeiten meist von 22:00 bis 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags. Auch hier ist eine Prüfung des Einzelfalls notwendig.

 

Empfohlen wird, bei Lärm zunächst das direkte Gespräch mit der Nachbarin/dem Nachbar zu suchen. Oft kann schon hier eine Lösung für das Problem gefunden werden. Ist eine Aussprache nicht zielführend, kann man bei den Behörden, wie Polizei, Gemeindeamt oder auch Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat, Anzeige erstatten.

 

Möglich ist auch, den Lärm zivilrechtlich untersagen zu lassen. Voraussetzungen, die dafür erfüllt werden müssen, sind einerseits die Überschreitung des ortsüblichen Maßes und andererseits die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks. Bedeutend sind hierbei die regionalen Gegebenheiten und sind wiederum die Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen. Je nach Region kann Lärm unterschiedlich wahrgenommen werden und üblich bzw. unüblich sein. Laut OGH ist das Krähen eines Hahns beispielsweise in einem dörflich-ländlichen Gebiet ortsüblich. Handelt es sich um stundenlanges Proben einer Heavy-Metal-Band, so ist dies als ortsunüblich zu bezeichnen, auch wenn es in einem dicht verbauten Stadtgebiet vorkommt.

 

Verwaltungsstrafen wurden beispielsweise schon für das Betreiben einer Waschmaschine (lautes Schleudern) nach 22:00 Uhr oder lautes Radiospielen um 6:00 Uhr früh verhängt.

In Österreich haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen bei einer 5 Tage Woche beziehungsweise 30 Arbeitstage bei einer 6 Tage Woche. Somit bezieht sich der Urlaubsanspruch auf insgesamt 5 Kalenderwochen.

Besonders loyale Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer werden nach 25 Arbeitsjahren bei demselben Arbeitgeber mit einem längeren Urlaubsanspruch entlohnt. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf 30 Urlaubstage bei einer 5 Tage Woche bzw 36 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche und somit einen Anspruch auf 6 Wochen bezahlten Urlaub.

Der Urlaub in dem ersten Halbjahr wird aliquot berechnet. Das bedeutet, dass entsprechend der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit ein Anspruch entsteht. Wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beispielsweise 5 Tage die Woche arbeitet, so haben sie nach dem ersten Dienstmonat einen Anspruch auf 2 Urlaubstage. Nach den ersten 6 Monaten entsteht der Anspruch in voller Höhe (5 Wochen). Es kann aber sein, dass im Dienstvertrag vereinbart wurde, dass erst mit Anfang des Kalenderjahres der Urlaubsanspruch in voller Höhe entsteht.

Bei Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche keine 5 Tage Woche haben) berechnet sich der Urlaubsanspruch aliquot. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben auch einen Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr, das sind jedoch weniger Arbeitstage. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche 2 Tage die Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf 10 Urlaubstage. Bei 3 Tagen die Woche sind es 15 Urlaubstage.

Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben somit 3 Jahre Zeit, ihren Urlaub zu verbrauchen. Der Urlaub wird immer von dem zeitlich frühesten entstandenen aufgerechnet. 

Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Fristen für die Bekanntgabe der Urlaubswünsche müssen eingehalten werden. Wurde der Urlaub jedoch einmal genehmigt so kann er nur noch wegen wichtigen wirtschaftlichen Gründen (ein sogenannter Betriebsnotstand) gestrichen werden. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die entstandenen Kosten (z.B. Stornogebühren).

Wenn beim Umzug Gegenstände kaputt oder beschädigt werden, dann steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher kann immer dann gegen den Schädiger gerichtet werden, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht, also aufgrund von mangelnder Vorsicht etwas zerstört oder beschädigt. Ziel dieses Schadenersatzanspruches ist es, dass der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird, der Geschädigte am Ende also so dasteht, als wäre ihm kein Schaden entstanden. Grundsätzlich trägt jeder nur für eigenes Verhalten bzw. eigene Handlungen die Verantwortung. In bestimmten Fällen wird jedoch fremdes Verhalten wie eigenes behandelt. Setzt der Vertragspartner Gehilfen zur Erfüllung des Vertrages ein, so haftet er für jedes Verhalten der Gehilfen wie für eigenes und kann somit auch vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Sind Gegenstände bereits vor dem Umzug beschädigt, so sollten die Schäden im Sinne der Fairness vorab dokumentiert oder dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, diese zu dokumentieren.

Das bedeutet also: geht beim Umzug etwas kaputt, haftet das Umzugsunternehmen. Diese verfügen über Haftpflichtversicherungen, die im Schadensfall meist unkompliziert die Abwicklung des Schadens vornehmen.

Die Brauchbarkeit eines Mietgegenstandes richtet sich nach dem Vertragszweck, das heißt nach dem vereinbarten Gebrauchs- bzw. Mietzweck. Kommt es zu Beeinträchtigungen des vereinbarten Gebrauchs, so steht dem Mieter grundsätzlich Mietzinsminderung zu.

Gemäß § 1104 und § 1105 ABGB ist kein bzw. ein reduzierter Miet- oder Pachtzins zu entrichten, wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, wie zum Bespiel einer Seuche, nicht bzw. nur eingeschränkt gebraucht werden kann. Als außerordentlicher Zufall sind Katastrophenereignisse zu verstehen, zu der wohl zweifelsfrei die COVID-19 Pandemie zu zählen ist.

Demnach trägt der Vermieter das Risiko für die Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts. Es gilt jedoch zu beachten, dass die zuvor genannten Bestimmungen vertraglich ausgeschlossen werden können. Es empfiehlt sich daher den konkreten Mietvertrag auf derartige Ausschlüsse zu prüfen.

Darüber hinaus kommt dem Mieter gemäß § 1117 ABGB das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn das Bestandsobjekt durch einen außerordentlichen Zufall dauerhaft oder auf längere Zeit unbrauchbar wird. Ab welcher Dauer eine Unbrauchbarkeit die Auflösung des Vertragsverhältnisses rechtfertigt, ist jedoch nur im Einzelfall zu beurteilen.

Sie möchten eine Liegenschaft erwerben und sind kurz davor, den Kaufvertrag zu unterschreiben? Hier ist Vorsicht geboten, denn kleine Fehler in den Vertragsverhandlungen können später beim Aufscheinen von Mängeln große Schwierigkeiten bereiten.

Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr, dass die Liegenschaft dem Vertragsinhalt entspricht. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um einen Mangel. Liegt nun ein Mangel (Abweichung des Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten) vor, so kann der Käufer der Liegenschaft binnen drei Jahren seine Gewährleistungsansprüche vor Gericht geltend machen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Übergabe der Liegenschaft zu laufen.

Einzustehen hat der Verkäufer für die gewöhnlich vorausgesetzten und die ausdrücklich und schlüssig vereinbarten Eigenschaften einer Liegenschaft. Handelt es sich beim Kauf der Liegenschaft um ein Gebäude, kann der Käufer davon ausgehen, dass eine behördliche Bewilligung vorliegt. Treten Mängel auf, die aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, besteht keine Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Auch für offenkundige Mängel haftet der Verkäufer nicht.

Zwei Privatpersonen, die einen Kaufvertrag abschließen, können die Gewährleistung einschränken oder sie ganz ausschließen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausschluss sittenwidrig ist. Wann dies der Fall ist, wird im Einzelfall beurteilt.

Beim Ausschluss oder der Einschränkung der Gewährleistung ist also äußerste Vorsicht geboten. Treten nämlich nach Übergabe der Liegenschaft Mängel auf, ist es durchaus möglich, dass man diese dann selbst beheben lassen muss und keine Gewährleistungsbehelfe, wie die Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages, in Anspruch genommen werden können.

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